Aufklärung von Betriebsspionage


Die erfahrenen Wirtschaftsermittler der Aaden Wirtschaftsdetektei Stuttgart stehen geschädigten Unternehmen zur Verfügung, um die Verursacher, Hintermänner und Kanäle bei unerwünschten Informationsabflüssen aus dem Betrieb aufzuspüren: 0711 7153 011-0.


Computerspionage | Sicherheitstechnik


Möglichkeiten, sich sensible Daten anzueignen, sind oftmals durch nicht genügende Sicherheitsvorkehrungen gegeben: Via Internet können Daten auf Firmencomputern und Betriebsservern ausgespäht werden, Besucher von Büros und Produktionsstätten verstecken winzige Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte in den Betriebsräumen oder bringen in einem unbeobachteten Moment externe Datenträger an, die Spyware auf dem PC installieren. Um Sie vor solchen Eingriffen zu schützen, prüfen die Sicherheitsspezialisten der Aaden Wirtschaftsdetektei Stuttgart Ihr Unternehmen auf Sicherheitslücken und beraten Sie bzgl. der geeigneten Sicherheitstechnik.


Sensible Daten – diskrete Ermittlungen


Wesentlich häufiger als Zugriffe durch betriebsfremde Personen wird Werksspionage von den eigenen Mitarbeitern betrieben, die – je nach Zuständigkeitsbereich – unauffällig und zu jeder Zeit auf Ihre Firmendaten zugreifen oder die genannte Technik überall im Unternehmen installieren können. Auch das konventionelle Kopieren oder Abfotografieren von Unterlagen dient den Tätern zur Erlangung sensibler Firmendaten. Die Gründe für das illoyale Verhalten von Mitarbeitern sind so vielfältig wie die technischen Möglichkeiten: enttäuschte Angestellte, die mit ihrem Arbeitsplatz oder ihrem Gehalt unzufrieden sind und sich "rächen" wollen; bestechliche Arbeitnehmer, die durch ein Konkurrenzunternehmen für ihre Spionagetätigkeiten entlohnt werden usw.

 

Bei Betriebsspionage durch Angestellte ist die Gefahr enorm, dass der Schaden bereits fatale Ausmaße angenommen hat, ehe die Tat bemerkt wird. Daher ist es angeraten, schon beim kleinsten Anfangsverdacht professionelle Ermittler einzuschalten. Die kompetenten Wirtschaftsdetektive der Aaden Detektei Stuttgart kennen sich mit dem Nachweis von Werksspionage und der zugehörigen Täterermittlung bestens aus und beschaffen detaillierte, gerichtsfeste Beweise. Selbstverständlich wird aufgrund der Sensibilität der Thematik jeder Fall mit äußerster Diskretion bearbeitet: info@aaden-detektive-stuttgart.de.


Bestechung | Geheimnisverrat | Wirtschaftsdetektei Stuttgart | Detektiv Stuttgart
Bestechlichkeit ist die Hauptursache von Spionage durch eigene Mitarbeiter – meist im Auftrag eines direkten Wettbewerbers aus dem In- oder Ausland.

Rechtliches zum Thema Werksspionage


Strafrechtlich unterscheidet man die folgenden Tatbestände im Zusammenhang mit Betriebsspionage:

  • Wegen verbotenen Ausspähens wird jedermann mit Strafe bedroht, der sich ein derartiges Geheimnis durch Anwendung technischer Mittel, Herstellung einer verkörperten Wiedergabe oder Wegnahme einer Sache unbefugt verschafft oder sichert (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Wegen Verwertung oder unbefugter Mitteilung kann bestraft werden, wer ein Geheimnis, das der Täter durch den Geheimnisverrat eines Beschäftigten oder durch eigene gesetz- oder sittenwidrige Handlungen erlangt hat, unbefugt verwertet oder mitteilt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
  • Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen kann u.a. bestraft werden, wer unbefugt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder öffentlich bestellten Sachverständigen anvertraut wurde oder sonst bekanntgeworden ist (§ 203 StGB).  
  • Wegen Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht kann gemäß § 353b StGB u.a. bestraft werden, wer einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er als Amtsträger oder als von einer amtlichen Stelle förmlich Verpflichteter gezwungen ist, unbefugt an einen anderen gelangen lässt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Geschützt werden hiermit geheimhaltungsbedürftige Objekte unterhalb der Ebene des Staatsgeheimnisses (z.B. im Wettbewerb zwischen Anbietern gegenüber dem Fiskus). Die Tat wird nur mit Ermächtigung (insb. einer obersten Bundes- oder Landesbehörde) verfolgt.  
  • Wegen Ausspähens von Daten (Computerspionage) kann gem. § 202a StGB bestraft werden, wer sich oder einem anderen unbefugt Daten verschafft, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Die von in- und ausländischen Unternehmen zum Zwecke der Betriebsspionage angewandten Methoden entsprechen weitgehend denen der staatlichen Geheimdienste. 

(Quelle: Wirtschaftslexikon24)