Rechte von Privatdetektiven in Stuttgart und Deutschland


Privatdetektive wie jene der Aaden Detektei Stuttgart sind in Deutschland Gewerbetreibende laut § 14 Gewerbeordnung mit leider sehr geringfügigen Zugangsvoraussetzungen. Vom Ordnungsamt wird lediglich die persönliche Eignung geprüft, d.h. das Führungszeugnis und das Gewerbezentralregister. Einen Qualifikationsnachweis in Form einer Ausbildung, einer Zertifizierung oder einer einschlägigen beruflichen Laufbahn im behördlichen Ermittlungsdienst müssen Detektive in Stuttgart oder im Rest der Republik trotz jahrzehntelanger Bestrebungen der Berufsverbände nicht erbringen. Folglich gibt es eine große Zahl blauäugiger Gewerbetreibender, die nicht mit den Rechten und Pflichten von Detektiven vertraut sind und auf diese Weise sich und ihre Klienten in die Bredouille bringen können.


Die relevanten Rechte von Detektiven im Einzelnen


Da Privatermittler und Wirtschaftsdetektive in Stuttgart und ganz Deutschland beinahe wie jeder anderer Gewerbetreibende behandelt werden, also keiner gesonderten Überwachung unterliegen, werden ihnen auch keine besonderen Rechte gewährt. Umso wichtiger ist es für den rechtskundigen Detektiv, die Jedermanns- und Selbsthilferechte zu kennen, die ein jeder Bundesbürger innehat. Diese Rechte, derer sich die Aaden Wirtschaftsdetektei Stuttgart bedient, sind im Einzelnen: 

  • Notwehr, § 32 StGB: "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
  • Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."
  • Notwehr und Notstand gemäß §§ 227 f. BGB.
  • Selbsthilfe, § 229 BGB: "Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde."
  • Selbsthilfe des Besitzdieners, § 860 BGB: "Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 [Selbsthilfe des Besitzers] zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 [Besitzdiener] für den Besitzer ausübt."
  • Vorläufige Festnahme, § 127 StPO, Abs. 1: "Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

Gesetzbuch, Richterhammer und Waage auf Holzboden; Detektiv Stuttgart, Aaden Detektei Stuttgart
Ermittlungen durch die Detektive der Aaden Wirtschaftsdetektei Stuttgart müssen sich zu jeder Zeit eng an Recht und Gesetz halten.

Wichtige Pflichten von Detektiven in Deutschland


Die Detektive der Aaden Detektei Stuttgart sind natürlich grundsätzlich verpflichtet, sich an das Straf- und Zivilrecht, das Grundgesetz und die Gewerbeordnung zu halten. Einige Pflichten besitzen dabei besondere Relevanz:

  • Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag, § 611 BGB: "Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."
  • Zeugenpflichten; Ladung; § 48 StPO: "Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt."